Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 ALLGEMEINES UND GELTUNGSBEREICH
(1) Die SUER AGB finden für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der
SUER Nutzfahrzeugtechnik GmbH & Co. KG (nachfolgend „SUER“ genannt) Anwendung.
Soweit nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart bilden die SUER AGB und die von SUER erteilte Auftragsbestätigungen die alleinige Vertragsgrundlage für Leistungsbeziehungen von SUER mit Kunden (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt).
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn SUER ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht.
(3) Angebote von SUER richten sich nur an Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2 ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS, MINDESTBESTELLWERT
(1) Alle Angebote SUERs sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist im Angebot ausgewiesen wird.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Angebot zum Vertragsschluss. Sofern sich aus der Bestellung nichts Abweichendes ergibt, ist SUER berechtigt, Bestellungen des Auftraggebers innerhalb
von 14 (vierzehn) Tagen nach deren Zugang bei SUER anzunehmen.
(3) Auf einen Vertragsabschluss gerichteten Erklärungen und Auftragsbestätigungen von SUER sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen oder SUER die Auslieferung der vom Kunden bestellten Ware an den Käufer vornimmt.
Auf Vertragsänderungen gerichtete Erklärungen von SUER, insbesondere, wenn diese den Leistungsumfang betreffen,
bedürfen der Schriftform.
(4) Mündliche Vereinbarungen jedweder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SUER.
(5) Die Schriftform wird von SUER auch durch E-Mail gewahrt.
(6) Sofern Bestellungen des Kunden einen Warenwert unter EUR 50,00 brutto ausweisen, kann SUER eine sog. Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10,00 erheben.
(7) Soweit SUER Angaben zu der Beschaffenheit eines Leistungsgegenstandes (z.B. technische Daten, Gewicht, Maße etc.) in Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Werbemitteln macht, handelt es sich hierbei um unverbindliche,
ungefähre Angaben, soweit nicht ausdrücklich schriftlich eine Beschaffenheit vereinbart wird. Dies gilt für Abbildungen, Zeichnungen, Fotos und Musterdarstellungen entsprechend.
§ 3 VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
(1) Der Auftraggeber schuldet den im Angebot und der Auftragsbestätigung für den dort jeweils übereinstimmend aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang ausgewiesenen Preis in EURO. Alle Preisangaben verstehen sich zzgl.
Mehrwertsteuer sowie Verpackungs-, Versand und Transportkosten. Versand- und Transportkosten berechnen sich ab dem Sitz des Lieferanten (SUER) und werden in Angebot und Auftragsbestätigung ausgewiesen.
(2) Soweit Zölle oder sonstige öffentliche Abgaben auf eine Leistung von SUER anfallen, sind diese
vom Auftraggeber zu tragen.
(3) Soweit nicht abweichend schriftlich vereinbart, sind Rechnungsbeträge sofort nach Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Einer Mahnung des Auftraggebers durch SUER bedarf es für den Eintritt des Zahlungsverzugs nicht.
(4) Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Auftraggeber nur gestattet,
wenn seine zugrundeliegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Vergütungsanspruch von SUER wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers (z.B. im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
Auftraggebers oder eine Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse) vom Auftraggeber voraussichtlich nicht oder nicht vollständig und fristgerecht bedient werden kann, ist SUER zum Rücktritt
vom zugrundeliegenden Vertrag berechtigt. SUER behält sich vor in diesem Fall Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
Die gesetzlichen Rechte zur Leistungsverweigerung durch SUER bleiben unberührt.
§ 4 LIEFERUNG UND LIEFERZEIT
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk und, soweit nicht abweichend vereinbart, durch ein von SUER nach eigenem Ermessen zu wählendes Versand- und Transportunternehmen und mit einer von SUER zu bestimmenden Verpackung.
(2) Es gelten die voraussichtlichen Lieferzeiten. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen ist, beginnt die Lieferzeit mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Auftraggeber und, sofern vereinbart, mit Zahlung der
Anzahlung oder Erbringung der Sicherheitsleistung.
(3) Lieferzeiten verlängern sich in angemessenem Umfang, wenn ihre Nichteinhaltung auf höhere Gewalt und andere nicht vorhersehbare und nicht zu vertretene Störungen zurückzuführen ist (z. B. Pandemien, Kriege, Streiks,
terroristische Anschläge etc.). Dies gilt auch, wenn derartige Störungen bei den Lieferanten von SUER eintreten.
(4) Wird der Versand von Waren auf Anfrage des Auftraggebers oder aufgrund des Eintretens dieser zuzurechnenden Umstände verzögert, werden die betroffenen Waren auf Kosten und Risiko des Auftraggebers von SUER für die
Dauer der Verzögerung gelagert. Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht in diesem Fall zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
(5) SUER ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit eine Teillieferung für den Auftraggeber zumutbar ist. Die im Falle der Teillieferung anfallenden zusätzlichen Versandkosten werden von SUER getragen.
(6) Sofern vom Auftraggeber beauftragt und auf dessen Kosten wird die Ware von SUER versichert.
(7) Wird zwischen SUER und dem Auftraggeber ein Leistungskontingent vereinbart, welches der Auftraggeber bei Bedarf durch entsprechende Mitteilung an SUER abrufen kann, ist der Auftraggeber zum Abruf des gesamten
Leistungskontingentes innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss verpflichtet, wenn sich aus dem Vertrag keine bestimmten Liefertermine („Abruftermine“) ergeben. Werden vom Auftraggeber wiederholt vereinbarte
Abruftermine nicht eingehalten, so ist SUER berechtigt, vier Wochen nach schriftlicher Ankündigung unter Hinweis auf die Folgen des unterbliebenen Abrufes das noch nicht abgerufenen Leistungen aus dem Leistungskontingent
vollständig zu liefern und in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.
§ 5 ERFÜLLUNGSORT, VERSAND, VERPACKUNG, GEFAHRÜBERGANG, ABNAHME
(1) Erfüllungsort ist der Firmensitz von SUER in Wermelskirchen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet SUER auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation vereinbarungsgemäß zu erfolgen hat.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bestellter Waren geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt,
geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und SUER dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
(3) Die Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch SUER betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung
und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
§ 6 GEWÄHRLEISTUNG, SACHMÄNGEL
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Gefahrübergang oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen SUERs oder seiner Erfüllungsgehilfen, aus Garantieverletzung, Produkthaftung oder bei Arglist, welche jeweils nach den gesetzlichen
Vorschriften verjähren.
(2) Der Auftraggeber hat die empfangene Ware unverzüglich auf Mängel zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich durch schriftliche Anzeige an SUER zu rügen. Im Falle eines Handelsgeschäftes bleibt § 377 HGB
unberührt.
(3) Es gilt der gesetzliche Sachmängelbegriff. Liegt ein Sachmangel vor, ist SUER zur Mängelbeseitigung verpflichtet und kann die Art der Nacherfüllung selbst wählen. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zu verweigern bleibt unberührt. Scheitert SUER mit der Nacherfüllung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet, SUER beanstandete Waren zum Zwecke der Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen oder zugänglich zu machen.
(5) Wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von SUER den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch erschwert wird, hat der Auftraggeber die dadurch entstehenden
Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Werden Betriebs, Montage- oder Wartungsanweisungen von Seiten des Auftraggebers nicht befolgt, entfällt die Gewährleistung.
§ 7 HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
(1) Sofern nach den SUER AGB nicht abweichend bestimmt, richtet sich die Haftung von SUER nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Die Haftung von SUER wegen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, begrenzt.
(3) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. Gleiches gilt bei der Übernahme einer Garantie oder
bei Arglist von SUER.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SUER.
(5) Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gegen SUER verjähren innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der gesetzlichen Verjährungsfrist. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung
(insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 444, 445b BGB). Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 7 Abs. 3 verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 8 EIGENTUMSVORBEHALT
(1) SUER behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren (im Folgenden: Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung der Vergütung vor. Bei Waren, die der Auftraggeber im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von SUER bezieht, gilt der Eigentumsvorbehalt bis sämtliche Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen, beglichen sind.
(2) Sofern sich der Auftraggeber vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat SUER das Recht, vom Vetrag zurückzutreten, nachdem SUER eine angemessene
Frist zur Zahlung gesetzt hat. Die für die Rückabwicklung anfallenden Transportkosten trägt der Auftraggeber.
(3) Der Auftraggeber muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten vor Übergang des Eigentums auf den Auftraggeber erforderlich werden, muss der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(4) Der Auftraggeber darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen.
Der Auftraggeber tritt bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte in Höhe des jeweils dem Dritten in Rechnung gestellten Rechnungsbetrags ab, die ihm durch Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. SUER nimmt die
Abtretung an. Der Auftraggeber ist nach Abtretung der Forderung zur Einziehung der Forderung ermächtigt. SUER behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber ist bis zum Eigentumserwerb des Auftraggebers nicht gestattet. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, SUER nicht gehörenden Sachen untrennbar
verbunden oder vermischt, so erwirbt SUER Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten
Sachen, im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Auftraggeber und SUER sind in diesem Fall bereits jetzt einig, dass der Auftraggeber SUER anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. SUER nimmt diese
Übertragung an. Das so entstandene Miteigentum an einer Sache wird der Auftraggeber für SUER verwahren.
(6) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte muss der Auftraggeber auf das Eigentum von SUER hinweisen und muss SUER unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit SUER die Eigentumsrechte durchsetzen kann.
(7) Wenn der Auftraggeber dies verlangt, ist SUER verpflichtet, die SUER zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der SUER zustehenden offenen Forderungen gegen den Auftraggeber
um mehr als 10 % übersteigt.
§ 9 FORCE MAJEUR
SUER haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei
der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die SUER nicht zu
vertreten hat. Sofern solche Ereignisse SUER die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SUER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber SUER vom Vertrag zurücktreten.
§ 10 - Schlussbestimmungen
(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs so ist Remscheid ausschließlicher Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen SUER und dem Auftraggeber.
(2) Die Beziehungen zwischen SUER und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge
über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) (UN-Kaufrechtsübereinkommen).
(3) Die jeweilige deutsche Fassung der AGB haben Vorrang vor der jeweiligen englischen Fassung.
Stand: 01.03.2024